Die Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Täglich werden wir mit der Frage zur Abwicklung der Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr konfrontiert. Grundsätzlich gilt: Bei der Einfuhr von Waren werden in jedem Fall Zölle und Steuern fällig.

Damit die Fiskalabgaben erhoben werden können, setzt dies eine Zollanmeldung für die Wareneinfuhr (Import) voraus. Die Zollanmeldung basiert auf den Angaben, welche auf der Proformarechnung gemacht werden.

In der Regel übernimmt der Empfänger der Waren im Zielland die Mehrwertsteuern, da er diese als Vorsteuer geltend machen kann.

Warenzölle werden nur noch in wenigen Fällen erhoben oder wenn keine Präferenzbegünstigung geltend gemacht werden kann.

Der Versender von Waren ins Ausland, also der Exporteur ist in der Pflicht. Es lohnt sich, vor dem Versand und dem Export von Waren die Mehrwertsteuerfrage, der zu deklarierende Warenwert, der Warenursprung und die anwendbaren Ursprungsregelungen zur Erlangung der Zollpräferenz mit dem Käufer der Ware genau zu klären. So können unnötige Zusatzkosten, die Blockierung der Ware und unliebsame Überraschungen wie verspätete Anlieferungen etc. vermieden werden.

Mit unserem umfassenden Know-how unterstützen wir Sie bei der Abwicklung der Einfuhrabgaben, bzw. der Mehrwertsteuern und der Zollformalitäten.

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29.10.2021/ahe

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